
Wir beraten Sie bei Trennung oder Scheidung und setzen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten oder die Kinder Unterhaltsansprüche durch. Wir klären für Sie im Rahmen des Sorgerechtes für Kinder z. B. Umgangsrechtsfragen und unterstützen Sie bei Differenzen beim Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Wir vertreten auch volljährige sich in Ausbildung befindende Kinder, die während der Ausbildung noch weitergehende Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern haben bzw. prüfen für in Anspruch genommene Elternteile deren Zahlungsverpflichtung.
Wir unterstützen Sie ebenfalls in Fällen, in denen durch das Amt für Familie und Soziales eine Übertragung der elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge etc.) beantragt wird.
Wir vertreten Sie im gerichtlichen Scheidungsverfahren, in dem grundsätzlich der Versorgungsausgleich mitgeregelt wird, sofern die Parteien durch Ehevertrag etc. keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, sowie bei etwaigen Zugewinnausgleichsverfahren.
Oft wird von Scheidungswilligen aus Kostengründen eine „einvernehmliche Scheidung“ angestrebt. Dies bedeutet, dass lediglich eine der scheidungswilligen Parteien einen Anwalt beauftragt. Der beauftragte Anwalt ist jedoch nur seiner Partei verpflichtet.
Der Geschäftswert einer Scheidung richtet sich nach den dreifachen Nettogehältern der Parteien. Verdient z. B. der Ehemann 1500 € netto und die Ehefrau 1000 € werden die Gebühren nach dem Geschäftswert von 7500 € berechnet. Der Geschäftswert erhöht sich dann noch um den Wert des Versorgungsausgleichs, der nach dem Jahreswert der auszugleichenden Leistungen berechnet wird. Wenn z. B. 50 € monatlich an Rentenanwartschaften übertragen werden müssen, dann werden noch 600 € für den Versorgungsausgleich zum Geschäftswert addiert. Im Beispiel (Geschäftswert insgesamt 8100 €) betragen die Kosten eines Anwalts 1359,58 €. An Gerichtskosten fallen 90,50 € an, wenn das Scheidungsurteil - wie üblich - keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält.
Sollten die Parteien noch weitere Punkte im Rahmen der Scheidung vergleichsweise regeln oder protokollieren lassen, erhöhen sich die Kosten noch etwas.
Als Geschäftswert für Umgangsrechtsregelungen etc., die nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren stehen, gelten Regelwerte von 3.000,00 €. In Unterhaltssachen wird der Geschäftswert nach dem Jahreswert der begehrten Leistung errechnet.
Auch für diese Verfahren kann bei entsprechend geringen Einkommensverhältnissen außergerichtlich Beratungshilfe bzw. für die gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.