Rechtsanwälte und Notar Schmidt Neidlinger Gerken

Zivilrecht

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über häufig gestellte zivilrechtliche Fragen sowie Beiträge und Auszüge zur aktuellen Rechtsprechung.

Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, so bestellt ihm das Betreuungsgericht einen Betreuer. Der Betreuer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, er vertritt den Betreuten im Rahmen seines Aufgabenbereiches gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird die Tätigkeit des Betreuers durch das Betreuungsgericht überwacht.

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Keine höheren Bankgebühren für das P-Konto

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bedingungen von Kreditinstituten unwirksam sind, wenn danach von Verbrauchern für Pfändungsschutzkonten (P-Konto)  höhere Kontoführungsgebühren berechnet werden können, als für Standardgehaltskonten mit vergleichbarem Leistungsinhalt oder für das vor dem P-Konto innegehabte "normale" Girokonto.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=62167&linked=pm

Weihnachten steht vor der Tür

Jetzt in der Vorweihnachtszeit werden die Geschenke für Weihnachten eingekauft.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, daß dabei immer ein 14-tägiges Rücktrittsrecht bestünde. Das ist nicht der Fall. Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten.

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Das neue Bett - Rechtliches zu Werk- und Kaufvertrag

Das Ehepaar Froman braucht ein neues Bett. Auf einer Verkaufsmesse sehen sie ein interessantes Angebot. Ein Vertreter verkauft für einen Tischler ein nach individuellen Vorgaben herzustellendes Bett. In dem dazu gehörigen ausgehändigten Prospekt des Tischlers heißt es: „Massage-Bett“. Als unverbindlichen Kostenvoranschlag nennt der Vertreter 3.000 Euro. Herr Froman bestellt das Bett auf der Messe auch unter dem Namen seiner Frau.

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Müssen Besucher in einer Wohnung die Schuhe ausziehen?

Ein Mieter oder ein Eigentümer eines Hauses kann im Rahmen seines Hausrechtes bestimmen, dass er nur Gästen den Zutritt zu seinen Wohnräumen gestattet, die auf seinen Wunsch hin die Schuhe ausziehen.

Für Amtspersonen (z. B. Gerichtsvollzieher, Vollzugsbeamte etc.) gilt diese Beschränkung jedoch nicht, da diese Personen nicht als Besucher gelten, sondern in Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben tätig sind.

Das Betretungsrecht dieser Amtspersonen gilt auch gegenüber Mietern aus anderen Kulturkreisen, in denen das Ausziehen von Schuhen üblich ist (vgl. Landgericht Limburg - 7 T 18/12).