
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über häufig gestellte sozialrechtliche Fragen sowie Beiträge und Auszüge zur aktuellen Rechtsprechung.
Ausgangspunkt ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 08.11.11 - 6 UF 140/11 - das Kindeswohl. Eine gerichtliche Vereinbarung, dass ein aus schwerwiegenden Gründen (z. B. wegen der Erkrankung eines Kindes) ausgefallener Umgangstermin am Folgewochenende nachgeholt wird, ist zulässig, insbesondere, wenn es in der Vergangenheit wegen ausgefallener Umgangstermine schon häufiger Streit zwischen den Eltern gegeben hat. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Einschränkung seiner Planungssicherheit hinzunehmen, ebenso der umgangsberechtigte Elternteil, wenn Umgangstermine kurzfristig abgesagt werden. Wenn Eltern sich nur schlecht einigen können, sind klare und evtl. auch zwangsweise durchsetzbare Umgangsregelungen notwendig.
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 06.10.2011, 10 WF 300/11, spricht volljährigen Kindern auch während des FSJ bzw. während des Jugendfreiwilligendienstes einen Unterhaltsanspruch zu, auch wenn es sich bei der gewählten Tätigkeit nicht um eine notwendige Voraussetzung für ein später beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung handelt.
Ein FSJ oder der Jugendfreiwilligendienst können im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf als angemessener Ausbildungsschritt angesehen werden, wenn zu Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob eine Ausbildung später tatsächlich in einem sozialen Beruf mündet und sich das FSJ oder der entsprechende Jugendfreiwilligendienst dann auch tatsächlich „auszahlen“ wird. Das FSJ bzw. der Jugendfreiwilligendienst gelten als Orientierungsphase.
Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - Beschluss v. 22.12.11, 10 UF 171/11 - hat ein nicht verheirateter Vater keinen Anspruch auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts gegen den Willen der Kindesmutter, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung zwischen den Parteien nicht möglich ist und nur zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern führt. Die sich daraus ergebenden Belastungen für das Kind sind dem Kindeswohl nicht zuträglich, so dass das Elternrecht auf Teilhabe an der elterlichen Sorge zurückstehen muss.
Einem Unterhaltspflichtigen steht seit dem 01.01.2011 gegenüber einem minderjährigen Kind bzw. einem volljährigen Kind in Schulausbildung ein Selbstbehalt von 950,00 Euro zu.