
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über häufig gestellte sozialrechtliche Fragen sowie Beiträge und Auszüge zur aktuellen Rechtsprechung.
Sogenannte Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine für private Arbeitsvermittler nach § 45 SGB III können bereits nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit beantragt werden bzw. wenn keine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten stattfand. Der Gesetzgeber wollte eine stärkere Einbeziehung privater Arbeitsvermittler. Nach statistischen Erhebungen werden nur rund 10 % der ausgegebenen Gutscheine auch tatsächlich eingelöst.
Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III und die erweiterte Berufsorientierung nach § 130 SGB III sind zukünftig nur noch durch die Agenturen für Arbeit förderbar, nicht mehr durch Jobzentren.
Nach § 80a SGB III erhalten die Agenturen für Arbeit wieder die Möglichkeit, sich anteilig an den Investitionskosten von Jugendwohnheimen mit Zuschüssen oder Darlehen zu beteiligen.
Berufsvorbereitende Maßnahmen und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen sind nach § 51 SGB III nun zeitlich länger möglich. Der Gesetzgeber erwartet höhere „Klebeeffekte“.
Seit 01.01.2012 hat der Gesetzgeber die Krankenkassen nach § 38 Abs. 2 SGB V stärker in die Pflicht genommen, Krankenversicherten eine Haushaltshilfe zu bewilligen, auch wenn keine Kinder unter zwölf Jahren mehr im Haushalt leben und wenn durch eine Erkrankung die Haushaltsführung erheblich erschwert und eingeschränkt ist.
Die Krankenkassen müssen jetzt nur gebundene Ermessensentscheidungen treffen und dürfen nur bei Vorlage triftiger Gründe eine Hilfe ablehnen. Bis Ende 2011 sah das Gesetz lediglich eine „Kann-Bestimmung“ für die Leistungspflicht der Krankenkassen vor.
Seit 01.01.12 wird Kindergeld für Kinder in der Ausbildung einkommensunabhängig bewilligt. Schulabgänger, die keine Ausbildungsstelle gefunden haben, sollten sich für den Kindergeldbezug unbedingt bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Ohne Meldung kann die Ausbildungssuche der Familienkasse zwar durch Vorlage von ausreichenden Bewerbungen belegt werden, im Einzelfall führt dies jedoch sehr oft aufgrund von nicht genügend Bewerbungen zur Versagung von Kindergeld.
Ab dem 1. Januar 2012 ändert sich die Rechtslage für Konten.
Bisher konnten Sie 14 Tage lang über eingegangene Sozialleistungen frei verfügen. Diese Möglichkeit fällt zum Jahreswechsel weg.
Kontopfändungsschutz gibt es dann nur noch für Pfändungsschutzkonten (P-Konto).
Das Landessozialgericht Sachsen hat entschieden, dass die Unterbringung von Kindern im Vorschulalter auch bei uneinheitlichen Schlafgewohnheiten in einem einzigen Zimmer grundsätzlich zumutbar sei, im entschiedenen Fall ging es um den Platzbedarf eines Geschwisterpaares im Alter von zwei und vier Jahren (LSG Sachsen, Az.: L 7 AS 753/10 B ER)