Rechtsanwälte und Notar Schmidt Neidlinger Gerken

Rechtstipps Sozialrecht

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über häufig gestellte sozialrechtliche Fragen sowie Beiträge und Auszüge zur aktuellen Rechtsprechung.

Jeder kann ein Girokonto als Guthabenkonto bekommen

Die Sparkassen bieten seit Oktober 2012 für jeden ein Girokonto als Guthabenkonto mit Sparkassencard an, es sei denn die Kontoführung ist für die Sparkasse unzumutbar, etwa weil die Kontoführungsentgelte nicht entrichtet werden.

(Quelle: http://www.dsgv.de/de/presse/pressemitteilungen/120926_PM_Buergerkonto_97.html)

Kein Mehrbedarf bei rückwirkender Zuerkennung des Merkzeichens „G“

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.11.11 - Az.: B 8 SO 12/10 R - entschieden, dass ein pauschalierter behinderungsbedingter Mehrbedarf für gehbehinderte Personen nach SGB XII nicht für die Vergangenheit bewilligt werden muss, wenn der Nachteilsausgleich „G“ rückwirkend zugesprochen wird. § 30 Abs. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte in dem jeweiligen Bedarfszeitraum bereits über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ verfügt, also diesen Ausweis bereits in Besitz hat.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ehegatten bei der landwirtschaftlichen Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg

Ehegatten von selbstständig tätigen Landwirten müssen innerhalb von drei Monaten ab Heirat einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg stellen. Wenn diese Frist versäumt wird, ist eine Befreiung erst ab tatsächlichem Antrag möglich.
Die Versicherungspflicht besteht nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben oder wenn für den Ehegatten eine volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage festgestellt wurde.

Eine rückwirkende Befreiung ist nach § 3 Abs. 2 ALG nicht mehr möglich.

Neuregelungen im SGB III ab 01.04.2012

Sogenannte Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine für private Arbeitsvermittler nach § 45 SGB III können bereits nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit beantragt werden bzw. wenn keine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten stattfand. Der Gesetzgeber wollte eine stärkere Einbeziehung privater Arbeitsvermittler. Nach statistischen Erhebungen werden nur rund 10 % der ausgegebenen Gutscheine auch tatsächlich eingelöst.

Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III und die erweiterte Berufsorientierung nach § 130 SGB III sind zukünftig nur noch durch die Agenturen für Arbeit förderbar, nicht mehr durch Jobzentren.

Nach § 80a SGB III erhalten die Agenturen für Arbeit wieder die Möglichkeit, sich anteilig an den Investitionskosten von Jugendwohnheimen mit Zuschüssen oder Darlehen zu beteiligen.

Berufsvorbereitende Maßnahmen und Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen sind nach § 51 SGB III nun zeitlich länger möglich. Der Gesetzgeber erwartet höhere „Klebeeffekte“.

Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Seit 01.01.2012 hat der Gesetzgeber die Krankenkassen nach § 38 Abs. 2 SGB V stärker in die Pflicht genommen, Krankenversicherten eine Haushaltshilfe zu bewilligen, auch wenn keine Kinder unter zwölf Jahren mehr im Haushalt leben und wenn  durch eine Erkrankung die Haushaltsführung erheblich erschwert und eingeschränkt ist.
Die Krankenkassen müssen jetzt nur gebundene Ermessensentscheidungen treffen und dürfen nur bei Vorlage triftiger Gründe eine Hilfe ablehnen. Bis Ende 2011 sah das Gesetz lediglich eine „Kann-Bestimmung“ für die Leistungspflicht der Krankenkassen vor.