Der Jura-Blog auf schmidt-neidlinger.de

Vom Nachbarschaftsstreit über Rechtstipps für den Urlaub bis hin zu aktuellen Fällen der Rechtssprechung: In unserem Jura-Blog möchten wir Ihnen hin und wieder Beiträge und Tipps aus der juristischen Praxis präsentieren, die uns interessant erscheinen.

Derzeit sind Einsprüche gegen Bußgeldbescheide per Mail nach § 67 OWiG unzulässig, da sie nicht der gesetzlich geforderten Schriftform entsprechen. Selbst wenn von der Behörde im Bußgeldbescheid im Adresskopf eine Mailadresse angegeben ist, muss ein Betroffener darauf achten, seinen Widerspruch per Brief oder zumindest per Telefax an die Behörde zu schicken.

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts wurde zur Stärkung des Ehrenamtes und zur Entlastung von Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen unter anderem beschlossen, dass die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ von 2.100,00 € auf 2.400,00 € und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ wird von 500,00 € auf 720,00 € angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.) höchstens zweimal im Jahr bis zu 110,00 € einschl. Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden.

 

Schenkweise Sachzuwendungen an Personen die nicht Arbeitnehmer sind, also insbesondere an Geschäftsfreunde, können gewinnmindernd als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Kosten der Sachzuwendungen pro Empfänger und Jahr 35,00 €  ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 14.07.11 entschieden, dass ein von einem Zahnarzt gekauftes Handy im Wert von 5.200,00 € nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Die Rufbereitschaft des Zahnarztes wurde nicht bestritten, allerdings wird nach Ansicht des Finanzgerichts die Erreichbarkeit auch durch ein übliches Mobilfunkgerät sichergestellt und dies sei ausreichend.