Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 14.07.11 entschieden, dass ein von einem Zahnarzt gekauftes Handy im Wert von 5.200,00 € nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann. Die Rufbereitschaft des Zahnarztes wurde nicht bestritten, allerdings wird nach Ansicht des Finanzgerichts die Erreichbarkeit auch durch ein übliches Mobilfunkgerät sichergestellt und dies sei ausreichend.