Derzeit sind Einsprüche gegen Bußgeldbescheide per Mail nach § 67 OWiG unzulässig, da sie nicht der gesetzlich geforderten Schriftform entsprechen. Selbst wenn von der Behörde im Bußgeldbescheid im Adresskopf eine Mailadresse angegeben ist, muss ein Betroffener darauf achten, seinen Widerspruch per Brief oder zumindest per Telefax an die Behörde zu schicken.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hünfeld (34 Js - OWi 4447/13) trägt sogar der Absender eines Faxes das Risiko, ob das Fax bei der empfangenen Behörde ausgedruckt oder gleich in elektronischer Form zur Akte gespeichert wird. Ohne Ausdruck gilt ein Einspruch auch per Fax in einem solchen Fall als unzulässig, da die Schriftform nicht gewahrt wurde.
Solange keine entsprechenden Landesverordnungen zum Umgang mit Mailverkehr mit Behörden und Gerichten bestehen, kann von dem Versenden wichtiger fristwahrender Stellungnahmen per Mail nur abgeraten werden.