Wir beraten Sie im Falle einer Trennung oder Scheidung und setzen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten oder die Kinder Unterhaltsansprüche durch. Wir klären für Sie im Rahmen des Sorgerechtes für Kinder z. B. Umgangsrechtsfragen und unterstützen Sie bei Differenzen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Wir vertreten auch volljährige Kinder, die während der Ausbildung noch weitergehende Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern haben, und prüfen für in Anspruch genommene Elternteile deren Zahlungsverpflichtungen.
Wir unterstützen Sie ebenfalls, wenn durch das Amt für Familie und Soziales eine Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teilbereichs davon (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge etc.) beantragt wird.
Wir vertreten Sie im gerichtlichen Scheidungsverfahren, in dem grundsätzlich der Versorgungsausgleich mitgeregelt wird, sofern die Parteien z. B. durch Ehevertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, sowie in etwaigen Zugewinnausgleichsverfahren.
Oft wird von Scheidungswilligen aus Kostengründen eine „einvernehmliche Scheidung“ angestrebt. Dies bedeutet, dass lediglich einer der getrenntlebenden Ehegatten einen Anwalt beauftragt. Der Anwalt ist dann jedoch nur der Partei verpflichtet, die ihn beauftragt hat.
Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren richten sich in einem Scheidungsverfahren nach dem Verfahrenswert. Dieser wird vom Gericht festgesetzt und bemisst sich in der Regel nach dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten.
Der Wert erhöht sich dann noch um den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich. Dieser beträgt für den Wertausgleich bei der Scheidung für jedes auszugleichende Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, jedoch mindestens 1.000,00 €.
Beträgt der Verfahrenswert in einem Scheidungsverfahren, in dem auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, z. B. insgesamt 9.000,00 €, belaufen sich die Kosten eines Anwalts auf 1.532,13 €. An Gerichtskosten fallen 444,00 € an. Diese tragen die Ehegatten regelmäßig jeweils zur Hälfte. Sollten die Ehegatten im Rahmen der Scheidung noch weitere Punkte regeln, können sich die Kosten noch erhöhen.
In Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts und anderen Kindschaftssachen beträgt der Verfahrenswert 3.000,00 €, wenn solche Verfahren nicht im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig sind. In Unterhaltssachen bildet der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Beträge den Verfahrenswert.
In allen diesen Angelegenheiten kann bei entsprechend geringen Einkommensverhältnissen im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe bzw. im gerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.