„… die Bäume schlagen aus.“

Langsam geht es auf den Frühling zu und die Natur breitet sich aus. Herr Grün hat vor ca. 20 Jahren in seinem Gärtchen eine kleine Buche in einer Entfernung von 3 m zur Grenze gepflanzt. Der Baum wuchs - jetzt ist er 10 m hoch und mehrere Äste ragen über die Grenze auf das Grundstück des Nachbarn Herrn Blau. Es fällt auch Laub auf das Grundstück des Nachbarn Blau.

Herr Blau wohnt nebenan auf seinem Hausgrundstück und nutzt auch den Bereich in dem der Nachbarbaum die Grenze überwächst. Er hat sich schon einige Zeit über die Auswirkungen des wachsenden Baumes geärgert, aber das was ihn stört, dem Nachbarn noch nicht deutlich gesagt.

Herr Blau weiß, daß die Gemeinde Kronshagen den Baum nicht mit ihrer Baumschutzsatzung geschützt hat und möchte daß der Baum zurück geschnitten wird.

In § 910 BGB ist geregelt, daß der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten kann, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

Dem Nachbarn steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen; wie z.B. bei nur geringem Laubfall oder wenn das Abschneiden nichts Wesentliches an einer etwaigen Lichtbeeinträchtigung ändern würde.

Es dürfen auch nur die Teile abgeschnitten werden, die wirklich beeinträchtigen.

Ob Herr Grün den Baum auch auf seinem Grundstück zurück schneiden muss, bestimmt sich vor allem nach dem Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein. Der Grundsatz ist: Anpflanzungen von über 1,20 m Höhe müssen einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Die Buche von Herrn Grün ist zu hoch. Sie steht 3 m von der Grenze entfernt und dürfte daher nur 9 Meter hoch sein. Also kann Herr Blau verlangen, daß Herr Grün die Buche stutzt.

Es lohnt sich rechtzeitig zu sagen, wenn etwas stört. Wenn nämlich Herr Blau das Hinauswachsen z.B. 3 Jahre mehr oder weniger grollend hingenommen hätte, wäre ein Rückschnitt ausgeschlossen.

Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig nachdem vor einer Gütestelle nach dem Landesschlichtungsgesetz versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich zu lösen.

Also: sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Nachbarn, wenn Sie etwas stört.