Schadensersatz bei Diebstahl von Gepäck am Flughafen

Eine Versicherung muss nicht den vollen Wert ersetzen, wenn dem Reisenden eine Fahrlässigkeit bei der Beaufsichtigung seines Gepäcks bei einem Diebstahl auf dem Flughafen vorgeworfen werden kann. Die Versicherung kann jedoch nicht verlangen, dass man das Gepäck immer am Körper tragen oder es laufend im Blick haben muss. Eine lediglich kurze Abgelenktheit durch ein Gespräch von ca. einer Minute ist laut Landgericht Hannover nicht grob fahrlässig (LG Hannover, Urteil vom 17.09.10, Az.: 13 O 153/08), allerdings darf die Versicherung je nach Fahrlässigkeitsgrad den Schadensbetrag kürzen.