Nach dem Tod eines Familienangehörigen gibt es für die Hinterbliebenen häufiger als man denkt unliebsame Überraschungen bei der Nachlassregelung.
Ohne Testament gelten die gesetzlichen Erbfolgeregelungen.
Danach erben zunächst die Abkömmlinge, also Kinder oder deren Kinder. An die Stelle von vor dem Erbfall verstorbenen Kindern treten deren Abkömmlinge.Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, dann erben die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Erben der 2. Ordnung), also Geschwister und ggf. Nichten und Neffen des Erblassers. Neben den Abkömmlingen erbt der Ehepartner ein Viertel. Neben den Erben der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern erbt der Ehepartner die Hälfte. Gelten die Regelungen über den Ausgleich des Zugewinns, erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten um ein Viertel. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält nach dem Gesetz nichts.
Wer diese gesetzlichen Erbfolgen ausschließen möchte, muss unbedingt mit einem privaten oder notariellen Testament (oder mit einem Erbvertrag) eigene Regelungen treffen und z.B. die gewünschte nahestehende/n Person/en als Erben einsetzen, dabei kann auch bestimmt werden, welchen Teil des Nachlasses die Erben erhalten sollen.
Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten haben allerdings ein Pflichtteilsrecht.
Führt eine Erbfolgeregelung dazu, daß diese Personen z.B. von der Erbfolge ausgeschlossen werden, können sie als Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen. Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auch tatsächlich durchsetzen kann, ist der Erbe verpflichtet, ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
Zum Erbe gehören alle Vermögenswerte und auch alle Schulden und es sollte sorgfältig geprüft werden, ob ein Erbe angetreten wird, wenn es Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Verstorbenen gibt. Eine Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von dem Erbfall und der Erbenstellung erfolgen. Eltern müssen auch für ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen.
Die Ausschlagung müssen Sie entweder vor dem Nachlassgericht oder bei einem Notar erklären.