Ein Mieter oder ein Eigentümer eines Hauses kann im Rahmen seines Hausrechtes bestimmen, dass er nur Gästen den Zutritt zu seinen Wohnräumen gestattet, die auf seinen Wunsch hin die Schuhe ausziehen.
Für Amtspersonen (z. B. Gerichtsvollzieher, Vollzugsbeamte etc.) gilt diese Beschränkung jedoch nicht, da diese Personen nicht als Besucher gelten, sondern in Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben tätig sind.
Das Betretungsrecht dieser Amtspersonen gilt auch gegenüber Mietern aus anderen Kulturkreisen, in denen das Ausziehen von Schuhen üblich ist (vgl. Landgericht Limburg - 7 T 18/12).