Das neue Bett - Rechtliches zu Werk- und Kaufvertrag

Das Ehepaar Froman braucht ein neues Bett. Auf einer Verkaufsmesse sehen sie ein interessantes Angebot. Ein Vertreter verkauft für einen Tischler ein nach individuellen Vorgaben herzustellendes Bett. In dem dazu gehörigen ausgehändigten Prospekt des Tischlers heißt es: „Massage-Bett“. Als unverbindlichen Kostenvoranschlag nennt der Vertreter 3.000 Euro. Herr Froman bestellt das Bett auf der Messe auch unter dem Namen seiner Frau.

Das Bett wird durch einen Postdienst geliefert die Rechnung beläuft sich auf 3.500 Euro. Fromans verweigern jedoch die Abnahme und widerrufen sofort danach Ihre Bestellung mit einem Einwurf-Einschreiben an den Tischler. Frau Froman meint auch, sie habe nichts unterschrieben und auch nichts bestellt.

Der Tischler besteht auf der Abnahme des Bettes und auf Zahlung der vollen 3.500 Euro. Sind die Fromans zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet?

Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Es gibt zwar ein 14tägiges Widerrufsrecht –ohne Angabe eines Grundes- bei „Haustürgeschäften“; dazu gehören auch Freizeitveranstaltungen, nicht jedoch Verkaufsmessen, die von den Besuchern nicht nur wegen des Freizeitwertes sondern vor allem auch wegen der Waren besucht werden.

Zwischen Herrn und Frau Froman auf der einen und dem Tischler auf der anderen Seite besteht ein Werkvertrag. Der Tischler wurde durch den Vertreter vertreten und Herr Froman hat auch seine Frau rechtlich bindend verpflichtet, da es sich um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie handelt.

Falls der Vertreter die Fromans über wertbildende Merkmale des Bettes getäuscht hätte, könnten die Fromans die Bestellung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung gegenüber dem Tischler anfechten. Solche Anfechtungserklärungen sollten auch immer mit Einwurf-Einschreiben an den Vertragspartner gerichtet werden. Täuschende Erklärungen des Vertreters gibt es jedoch in diesem Fall nicht.

Wenn der Vertrag wirksam ist, müssen die Fromans das Bett abnehmen und auch die 3.500 Euro bezahlen, jedenfalls dann, wenn die 500 Euro Mehrkosten im Vergleich zum Kostenvoranschlag auch zu einem entsprechenden Wertzuwachs des Werkes, also des Bettes, geführt haben.

Noch ein Hinweis:
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache und hat diese einen Mangel sollte der Verbraucher den Mangel möglichst rasch zunächst mit Zeugen und objektiv (z.B. Fotos) dokumentieren und dann unter Zeugen oder mit Einwurf-Einschreiben die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, denn nach 6 Monaten muss der Verbraucher beweisen, daß der Mangel schon bei der Übergabe der Sache vorhanden war.