Das Kleingedruckte

Mithilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann ein Unternehmen Details eines Vertrages, z.B. eines Kauf-, Werk-, oder Dienstvertrages abweichend von den ansonsten geltenden gesetzlichen Bestimmungen regeln. Die Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht völlig frei möglich, sondern insbesondere nach den Vorgaben der §§ 306 bis 310 BGB zu treffen.

Vor Abschluss eines Vertrages sollten Sie die AGB des Vertragspartners genau lesen, da diese in der Regel Inhalt des Vertrages werden.

Unwirksame Regelungen in AGB sind z.B. folgende:

„Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.“ Solch eine Bestimmung, die die Aufrechnung auch mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausschließt, ist in AGB unwirksam.

„VI. Sachmangel    1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. …  Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.“  In diesem Beispiel liegt eine allgemeine Begrenzung der Haftung vor. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich also auch auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch auf Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit. Derart weitgehende Begrenzungen der Haftung sind unwirksam.

Wenn gesetzlich eine Mahnung oder Nachfristsetzung vorausgesetzt ist, kann diese Voraussetzung nicht durch AGB beseitigt werden.

Wenn in den AGB ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz oder Wertminderung geregelt wird, kann diese Bestimmung unwirksam sein. Die Regelung einer solchen Pauschale ist jedoch grundsätzlich möglich. Die Pauschale muss angemessen sein und dem Vertragspartner muss der Nachweis gestattet werden, dass der tatsächliche Schaden niedriger ist als die Pauschale.

Unwirksam sein kann auch eine Klausel, wonach eine mehr als zwei Jahre bindende Laufzeit vereinbart wird oder wenn sich der Vertrag stillschweigend um mehr als ein Jahr verlängern soll, oder wenn eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vor Ablauf des Vertrages durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart wird.

Auch unwirksam sind Bestimmungen, die den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lassen, z.B. dass die Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt worden seien oder dass der Kunde die AGB gelesen und verstanden habe oder dass das der Kunde die Sache im einwandfreien Zustand übernommen habe.

AGB-Regelungen dürfen grundsätzlich den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Schon dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich sind, kann eine solche unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegen.

Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Kriterien für die Wirksamkeit von AGB entwickelt.

Die Unwirksamkeit von AGB wird meist erst dann festgestellt, wenn es zu einem rechtlichen Streit kommt, sich eine Seite auf vereinbarte AGB beruft und der Streit davon abhängt, ob die AGB-Regelung wirksam ist. Dann wird die Wirksamkeit der AGB kontrolliert.

Beruhen die getroffenen Regelungen auf der freien Entscheidung des Vertragspartners, sind dies keine AGB, sondern individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen. Diese unterliegen daher auch nicht der gesetzlichen AGB-Kontrolle. Wenn Sie Vertragsbedingungen individuell vereinbaren wollen, sollten Sie diese der Gegenseite in einem individuellen Schreiben mitteilen und auch mitteilen, dass darüber verhandelt werden kann. Der Vertragspartner muss in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte wirklich frei sein und in solchen Fällen Gelegenheit erhalten alternativ eigene Textvorschläge in die Verhandlung einzubringen.