Verjährung von Zinsen möglich

Schuldner, die oft nach Jahren von Gläubigern oder Inkassobüros zur Zahlung auf alte Titel aufgefordert werden, sollten hinsichtlich der von den Gläubigern geltend gemachten Zinsen vorsorglich die Verjährung der Zinsen einwenden.
Auch Zinsansprüche können nach drei Jahren verjähren (vgl. § 197 Abs. II BGB).