Wann verjährt eine Forderung eines Energieversorgers?

Wenn ein Energieversorger über einen längeren Zeitraum keine Rechnung für den Verbrauch von Gas, Wasser, Fernwärme, Strom etc. stellt und dann u. U. eine Abrechnung für mehrere Jahre zusendet, sind diese Forderungen nicht verjährt.

Eine Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch entsteht mit der Fälligkeit der Forderung, und die Forderung wird fällig mit Geltendmachung in Form einer Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung. Gegen die Forderungen kann nur Verwirkung eingewandt werden, wenn darauf vertraut werden durfte, dass der Versorger nicht mehr abrechnet. Für diesen Vertrauensschutz des Verbrauchers und Adressaten der Rechnung muss es aber konkrete Anhaltspunkte geben (BGH-Urteil vom 22.10.1986, VIII ZR 242/85).