Kamera- und Videoüberwachung von Häusern und Grundstücken - Schutzbedürfnis versus Persönlichkeitsrechte

Darf ein Eigentümer oder Mieter Kameras zur Abschreckung auf dem eigenen Grundstück , am eigenen Haus oder vor dem Eingang zur Mietwohnung installieren?

Durch die Häufung von Einbrüchen werden effektive und abschreckende Maßnahmen zur Abwehr potentieller Täter gesucht. Es gibt ein umfangreiches Angebot von Alarm- und Sicherungsanlagen sowie von Kamera- und Videosystemen für die Überwachung von Häusern und Grundstücken.



Bei einer Installation dieser Kameras durch Privatpersonen auf den eigenen Grundstücken müssen jedoch einige Vorgaben beachtet werden. Selbstverständlich darf Eigentum geschützt werden. Allerdings sind dem Grenzen gesetzt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter, das Recht am eigenen Bild, durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und durch datenschutzrechtliche Vorgaben.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu schon diverse Entscheidungen getroffen (z. B. BGH V ZR 265/10, BGH VI ZR 176/09, BGH V ZR 220/12). Eine Kamera, die nur die Innenräume eines Hauses oder einer Wohnung filmt, darf ohne Bedenken installiert werden, ebenso eine Kamera, die ausschließlich das eigene Grundstück erfasst. Es sollte jedoch mit Schildern auf die Überwachung hingewiesen werden.
Sobald eine Kamera jedoch auf Bereiche gerichtet ist, die von anderen Personen und von Nichtfamilienangehörigen mitbenutzt werden dürfen und müssen (z.B. Treppenhaus und Flure in einem Mehrparteienhaus,  Gehweg  oder der Straßenbereich vor dem eigenen Grundstück, gemeinsam mit Dritten genutzte Grundstückszufahrt z.B. in eine Anlage mit Eigentumswohnungen), wird die Überwachung unzulässig.

In den Fällen, in denen auch Dritte von der Überwachung mitbetroffen sind, misst  die Rechtsprechung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bis auf wenige Ausnahmefälle ein höheres Schutzbedürfnis zu als dem subjektiven Schutzbedürfnis für das Hab und Gut. Schon die Installation von Kameraattrappen  wird aufgrund des dadurch erweckten ständigen Überwachungsdrucks als nicht zulässig angesehen.

Für die Installation von Überwachungskameras in Büro- oder Geschäftsräumen gelten etwas großzügigere Maßstäbe, wenn z.B. Kunden gleich beim Betreten eines Ladenlokals auf die dortige Videoüberwachung hingewiesen werden.