Ein Arbeitgeber hat nur dann Schadensersatz für im Betrieb gestohlene persönliche Gegenstände von Arbeitnehmern zu leisten, wenn diese zwingend und regelmäßig bei sich geführt werden oder wenn diese unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt werden.
Ein Arbeitgeber hat keine Vorkehrungen zu treffen, um Mitarbeiter vor Verlust oder Beschädigung von Dingen zu schützen, die ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis und ohne Kenntnis und auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers am Arbeitsplatz vom Arbeitnehmer verwahrt werden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 1409/15, 21.01.2016 - hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer Schmuck im Wert von 20.000,00 € in einem Schreibtischrollcontainer verwahrt hatte. Dieser Schmuck war dann bei einem Einbruchdiebstahl gestohlen worden.