Kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einfach so kündigen, oder ist immer das Kündigungsschutzgesetz zu beachten?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt vereinfacht gesagt nur für Arbeitnehmer, in deren Betrieb zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer, ohne die Auszubildenden, beschäftigt sind.

Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit bis zu 20 Stunden/Woche zählen als 0,5 Arbeitnehmer und Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 30 Stunden/Woche zählen als 0,75 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG).

Das Kündigungsschutzgesetz gilt ferner nur dann für einen Arbeitnehmer, wenn dessen Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 KSchG).

Ist das KSchG nicht anwendbar, kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotzdem nicht „einfach so“, also willkürlich kündigen. Es muss einen nachvollziehbaren Grund geben und die Kündigung darf keine maßregelnde Strafe sein.

Bei jeder Kündigung ist die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit unterschiedlich lange Kündigungsfrist zu beachten.