Arbeitszeit

Eine der wichtigsten Inhalte eines Arbeitsverhältnisses ist, neben dem Geld, die Arbeitszeit. Dazu hier einige Hinweise.

Die Arbeitszeit gehört zu den wesentlichen Vertragsbedingungen die der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz schriftlich niederlegen muss.

Die Arbeitszeit (pro Woche, pro Tag, etc.) sollte möglichst deutlich und ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

Regelungen zur Arbeitszeit finden sich auch oft in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Sind mehrere voneinander abweichende Regelungen anwendbar, gilt grundsätzlich die für den Arbeitnehmer günstigere.

Der Inhalt des Arbeitsvertrages kann sich durch sogenannte Betriebliche Übung ändern. Eine solche Betriebliche Übung z.B. kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder ein Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Zum Beispiel wenn viele Jahre lang die Pausen bezahlt werden oder z.B. am Heiligen Abend arbeitsfrei ist. Eine doppelte Schriftformklausel schließt den Anspruch aus Betrieblicher Übung, aus.

Eine Elternteil das Elternzeit nimmt und nicht in einem Kleinbetrieb arbeitet hat nach dem Bunddeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen befristeten Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt im Übrigen allen Arbeitnehmern die nicht in Kleinbetrieben arbeiten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer trifft das Arbeitszeitgesetz einige Grundregeln zur Arbeitszeit, z.B.: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zu unterbrechen. Von den Grundsätzen des Arbeitszeitgesetzes kann insbesondere aufgrund von Tarifverträgen abgewichen werden.

Soweit keine vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen getroffen sind und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, kann der Arbeitgeber in Betrieben ohne Betriebsrat u.a. die Lage und Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen bestimmen (§ 106 GewO).

Wir wünschen Ihnen viel Freude, bei der Arbeit - und nach Feierabend.