Am sichersten durch Gerichtsvollzieher oder Boten.
Bevor der Bote das Schreiben zustellt, sollte er sich den Inhalt ansehen. Dann sollte er das Schreiben dem Empfänger, einem Vertreter oder einem Empfangsboten (wie z.B. dem Ehepartner oder einem in der Wohnung des Empfängers lebenden Haushaltsmitglied) übergeben.
Alternativ sollte der Bote das Schreiben in eine zum Empfang von Briefen bereit gehaltene Einrichtung, wie z.B. dem Briefkasten bis spätestens 18:00 Uhr einwerfen.
Der Bote sollte sich selbst notieren, welches Schreiben er wie wann zugestellt hat.
Als Alternative zur Botenzustellung kommt eine Zustellung durch Einwurf-Einschreiben in Betracht. Auch hier sollte derjenige, der das Einschreiben aufgibt, zuvor von dem Inhalt Kenntnis nehmen.
Von einer Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein raten wir - zumindest bei fristgebundenen Erklärungen - ab, da der Empfänger die Annahme herauszögern kann.