Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen, also vor oder nach dem Arztbesuch, meist telefonisch. Ist die voraussichtliche Dauer nach dem Arztbesuch bekannt, muss auch diese mitgeteilt werden.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen (vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 -)