Entlassung mehrerer Arbeitnehmer

Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich unter anderem über die Gründe für die geplanten Entlassungen unterrichten.

Diese Vorschrift ist schon dann anwendbar, wenn in einem Betrieb mit zwischen 20 und 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen werden sollen.