Abmahnung im Arbeitsverhältnis

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, herrscht oft Unsicherheit, was zu tun ist.

Häufig verlangt der Arbeitgeber eine Empfangsbestätigung. Solange es sich bei der Erklärung, die Sie unterschreiben sollen, tatsächlich nur um eine Empfangsbestätigung handelt, können Sie diese einfach unterschreiben. Mit dieser Unterschrift ist keinerlei Zugeständnis hinsichtlich des Inhalts der Abmahnung verbunden.
Es stellt sich dann weiter die Frage, wie Sie mit der Abmahnung umgehen und insbesondere ob und ggf. wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen sollen.

In erster Linie hängt die Reaktion selbstverständlich von dem Vorwurf ab, der Ihnen in der Abmahnung gemacht wird.
Wenn es sich nur um eine geringfügige Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht handelt und Sie im Grunde zu den vorbildlichen und motivierten Arbeitnehmern des Betriebes gehören, könnten Sie überlegen, ob Sie das persönliche Gespräch mit Ihrem direkten Vorgesetzten suchen.

Falls Sie die Ihnen vorgeworfene Pflichtverletzung in keiner Weise zu verantworten haben, könnten Sie Ihrem direkten Vorgesetzten Ihre Irritation über die Abmahnung mitteilen. Auch ein Gespräch mit dem Betriebsrat ist ratsam.

Wenn Mandanten mit einer Abmahnung zu uns kommen, empfehlen wir häufig eine schriftliche Gegendarstellung und verbinden diese mit einer Aufforderung, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dies führt oft dazu, dass Missverständnisse ausgeräumt werden können.
Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung haben Sie einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, der gerichtlich einklagbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein arbeitsgerichtliches Klagverfahren zu einer weiteren Belastung des Arbeitsverhältnisses führt.