Einem Unterhaltspflichtigen steht gegenüber einem minderjährigen Kind bzw. einem volljährigen Kind in Schulausbildung ein Selbstbehalt von 1.080,00 Euro zu.
Wenn der Unterhaltspflichtige erwerbslos oder Rentner ist, wird der Selbstbehalt auf 880,00 Euro reduziert. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen privilegierten Kindern (noch in Schulausbildung) beläuft sich auf 1.200,00 Euro. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, wurde auf 1.300,00 Euro erhöht. Dieser Betrag gilt auch für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten oder für die Mutter oder den Vater eines nichtehelichen Kindes unter drei Jahren.
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern besteht ein Selbstbehalt von 1.800,00 Euro.
Geänderte Selbstbehalte werden nicht automatisch zugunsten des Zahlungspflichtigen berücksichtigt. Unterhaltspflichtige müssen die Erhöhung der Selbstbehalte und ihre dadurch geminderte Leistungsfähigkeit dem Unterhaltsberechtigten gegenüber ausdrücklich geltend machen.