Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - Beschluss v. 22.12.11, 10 UF 171/11 - hat ein nicht verheirateter Vater keinen Anspruch auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts gegen den Willen der Kindesmutter, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung zwischen den Parteien nicht möglich ist und nur zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern führt. Die sich daraus ergebenden Belastungen für das Kind sind dem Kindeswohl nicht zuträglich, so dass das Elternrecht auf Teilhabe an der elterlichen Sorge zurückstehen muss.