Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 06.10.2011, 10 WF 300/11, spricht volljährigen Kindern auch während des FSJ bzw. während des Jugendfreiwilligendienstes einen Unterhaltsanspruch zu, auch wenn es sich bei der gewählten Tätigkeit nicht um eine notwendige Voraussetzung für ein später beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung handelt.
Ein FSJ oder der Jugendfreiwilligendienst können im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf als angemessener Ausbildungsschritt angesehen werden, wenn zu Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob eine Ausbildung später tatsächlich in einem sozialen Beruf mündet und sich das FSJ oder der entsprechende Jugendfreiwilligendienst dann auch tatsächlich „auszahlen“ wird. Das FSJ bzw. der Jugendfreiwilligendienst gelten als Orientierungsphase.