Müssen ausgefallene Umgangstermine nachgeholt werden?

Ausgangspunkt ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 08.11.11 - 6 UF 140/11 - das Kindeswohl. Eine gerichtliche Vereinbarung, dass ein aus schwerwiegenden Gründen (z. B. wegen der Erkrankung eines Kindes) ausgefallener Umgangstermin am Folgewochenende nachgeholt wird, ist zulässig, insbesondere, wenn es in der Vergangenheit wegen ausgefallener Umgangstermine schon häufiger Streit zwischen den Eltern gegeben hat.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Einschränkung seiner Planungssicherheit hinzunehmen, ebenso der umgangsberechtigte Elternteil, wenn Umgangstermine kurzfristig abgesagt werden. Wenn Eltern sich nur schlecht einigen können, sind klare und evtl. auch zwangsweise durchsetzbare Umgangsregelungen notwendig.