Jetzt wo wir verheiratet sind, sollen wir nicht noch etwas regeln?

Diese Frage stellen sich – meist nur sehr kurz – wohl fast alle Ehepaare.

Eine Eheschließung hat diverse rechtliche Auswirkungen, z.B. auf den Güterstand des Ehepaares. Das Gesetz regelt viel – die gesetzlichen Regelungen passen aber nicht immer.

Grundsätzlich gilt die Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder der beiden Ehepartner das als Eigentum behält, was er in die Ehe eingebracht hat und auch das zum Eigentum erhält, was er in der Ehe erwirbt. Auswirkungen hat die Zugewinngemeinschaft erst bei Beendigung der Ehe. Eine Ehe endet entweder durch den Tod eines Ehepartners oder durch Scheidung.

Durch den Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs während der Ehe im Falle einer Scheidung ausgeglichen. Die Vermögenswerte, die jeder Ehegatte in der Ehe zu seinem Anfangsvermögen hinzuerwirbt, werden berechnet und der vermögendere Ehegatte ist dann in Höhe des hälftigen Überschusses ausgleichspflichtig. Hierbei werden auch Schulden bei dem Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt.

Im Todesfall wird stattdessen zum Ausgleich des Zugewinnes die Erbquote eines Ehegatten pauschal um ein 1/4 erhöht ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Zugewinn vorhanden war.

Da grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, ist es möglich durch einen Ehevertrag statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft einen anderen Güterstand zu wählen. Oft wird in Eheverträgen vereinbart, daß es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt und nur für den Fall, dass die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird, wird die Durchführung eines Zugewinnausgleichs ausgeschlossen.

In einem Ehevertrag können auch weitere Regelungen getroffen werden, wie z.B. zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich. Wenn solche Regelungen, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen, getroffen werden sollen, muss berücksichtigt werden daß daraus keine einseitige Belastung eines Ehepartners folgt. Eheverträge müssen notariell beurkundet werden.

Bedacht werden sollte bei der Eheschließung auch die Errichtung eines Testamentes, insbesondere dann wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind oder wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind.

Für Lebensgefährten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Ehe grundsätzlich nicht. Wenn eine solche nichteheliche Lebensgemeinschaft lange dauert oder große Werte ins Spiel kommen, lohnt es sich vielleicht darüber nachzudenken, einen Vertrag zu schließen, mit dem das Zusammenleben für den Fall einer Trennung auch rechtlich gestaltet werden kann.