Nach einem Beschluss des BGH vom 08.05.2013, XII ZB 192/11, kann ein Unterhaltsschuldner keine privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger wegen Unterhaltsansprüchen aufrechnen, die auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.
Der BGH begründet dies mit dem notwendigen Schutz der Sozialsysteme und dem Nachrang von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.