Keine Unterhaltsverpflichtungen bei einem dauerhaft erwerbsgeminderten Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII hat

Ein volljähriges dauerhaft erwerbsgemindertes Kind, das seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen bestreiten kann und das einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII hat, kann von keinem Elternteil Unterhalt verlangen, es sei denn, das Einkommen der Eltern liegt über 100.000,00 € jährlich pro Elternteil.

Für den Unterhaltsschuldner kommt es nicht darauf an, ob das Kind Grundsicherung beantragt hat oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen will um weiter den zivilrechtlichen Unterhalt zu erhalten.

Für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs genügt es, wenn der Anspruch des Kindes auf Grundsicherung dem Gesetz nach gegeben ist.
Unterhaltsverpflichtete, die aufgrund eines unbefristeten Titels für ein zunächst minderjähriges dauerhaft erwerbsgemindertes Kind Unterhalt zahlen, sollten daher nach Volljährigkeit des Kindes einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen mit dem Hinweis, dass der Unterhaltsanspruch aufgrund des Anspruchs des Kindes auf Grundsicherung entfällt. Unterhalt sollte dann während des laufenden Abänderungsverfahrens nur noch mit dem Vermerk des Vorbehalts der Rückforderung gezahlt werden und es sollte ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem alten Titel gestellt werden.