Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche

Eine Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche ist möglich.

Im Unterhaltsrecht hat der BGH sehr strenge Anforderungen an die zeitnahe Durchsetzung von titulierten Unterhaltsansprüchen durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsschuldner gestellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zum Teil schon das Verstreichenlassen von einem Jahr ohne Mahnungen oder Zwangsvollstreckungsversuche zu einer Verwirkung des Anspruchs unabhängig von dessen Titulierung führen kann (vgl. OLG Hamm - 6 UF 196/13, Beschluss vom 17.03.2014).

Lediglich wenn ein Unterhaltsschuldner erkennbar mittellos oder leistungsunfähig ist, ist die Rechtsprechung großzügiger und nimmt nicht so schnell eine Verwirkung an.

Unterhaltsberechtigten im Besitz eines Titels raten wir daher, regelmäßig jährlich konkret zu mahnen bzw. Vollstreckungsversuche zu unternehmen.