Das OLG Frankfurt hat am 28.05.2015 zum Az. 5 UF 53/15 entschieden, dass ein Elternteil sich schadensersatzpflichtig macht, wenn Geld vom Sparkonto des Kindes abgehoben wird, um z. B. Ausstattung für das Kinderzimmer sowie größere Haushaltsgegenstände, im vorliegenden Fall eine Waschmaschine und einen Trockner, zu kaufen.
Eltern müssen die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht finanzieren. Das Kindesvermögen darf dafür nicht verbraucht werden.
Der Entscheidung liegt eine Abhebung vom Konto des Kindes durch die alleinerziehende Mutter zugrunde.