Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss vom 10.11.2015 - Az.: 10 UF 210/14 - festgestellt, dass bei Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB nachehelicher Unterhalt wegen grober Unbilligkeit versagt oder herabgesetzt werden kann und dass es nicht zwingend darauf ankommt, dass der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Im entschiedenen Fall lebte der Unterhaltsberechtigte in einem Campingwagen auf dem Grundstück seiner Freundin. Das Gericht nahm eine verfestigte Beziehung an, da der Unterhaltsberechtigte seine neue Partnerin Dritten gegenüber als seine „Frau“ bezeichnet hat. Ein Urlaub wurde gemeinsam verbracht. Die Adresse der Freundin/Partnerin wurde vom Unterhaltsberechtigten als Postzustelladresse angegeben. Der Unterhaltsberechtigte hatte auch angegeben, erhebliche Arbeitsleistungen in dem von der Partnerin bewohnten Haus erbracht zu haben.