Viele Schulabsolventen verbessern ihre Sprachkenntnisse durch einen Au-pair-Aufenthalt. Ein Kindergeldanspruch besteht für einen solchen Aufenthalt üblicherweise nur, wenn ein qualifizierter Sprachunterricht von mindestens zehn Stunden wöchentlich nachgewiesen werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu bereits einige Entscheidungen erlassen. Die Anforderungen an den zeitlichen Rahmen des Sprachunterrichts sind recht hoch. Bereits im Jahr 2012 entschied der BFH, dass ein mindestens zehn Wochenstunden umfassender theoretisch-systematischer Sprachunterricht notwendig ist, um das Au-pair-Verhältnis als Berufsausbildung einzustufen. Bei Blockunterricht oder bei Lehrgängen können die Einzelmonate mit zehn Stunden Unterricht und mehr zu einer Kindergeldberechtigung führen, wenn ansonsten wöchentlich ein geringerer Stundenumfang Unterricht erteilt wird.
Auslandsaufenthalte an sich können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn keine zehn Stunden Sprachunterricht wöchentlich belegt werden können, sofern dieser Unterricht höhere zeitliche Anforderungen stellt als die übliche Vorbereitung oder Nachbereitung. Der Bundesfinanzhof hat hier als Beispiele fachlich orientierten Sprachunterricht genannt bzw. Vorträge des Kindes in einer Fremdsprache.
Anerkannte Sprachtests (TOEFL oder IELTS), die von Ausbildungsordnungen oder Prüfungsordnungen vorausgesetzt werden oder die der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen, können ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, so dass Kindergeld gewährt werden kann.
Unterricht durch die Gasteltern, wenn diese keine besondere sprachliche und pädagogische Ausbildung haben, sowie andere Tests oder die Teilnahme an Kursen zur politischen Bildung im Gastland etc. an einer Highschool oder an Universitäten alleine reichen nicht aus (BFH, Urteil v. 15.03.2012 - III R 58/08 -; BFH, Urteil v. 14.06.2016 - III B 132/15 -).