Seit 01.01.12 wird Kindergeld für Kinder in der Ausbildung einkommensunabhängig bewilligt. Schulabgänger, die keine Ausbildungsstelle gefunden haben, sollten sich für den Kindergeldbezug unbedingt bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Ohne Meldung kann die Ausbildungssuche der Familienkasse zwar durch Vorlage von ausreichenden Bewerbungen belegt werden, im Einzelfall führt dies jedoch sehr oft aufgrund von nicht genügend Bewerbungen zur Versagung von Kindergeld.
Eine Verbesserung ergibt sich für Familien durch die Änderung des § 32 Abs. 4 EStG. Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind über 21 Jahre beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn dieses Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zum 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich.