Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

Seit 01.01.2012 hat der Gesetzgeber die Krankenkassen nach § 38 Abs. 2 SGB V stärker in die Pflicht genommen, Krankenversicherten eine Haushaltshilfe zu bewilligen, auch wenn keine Kinder unter zwölf Jahren mehr im Haushalt leben und wenn  durch eine Erkrankung die Haushaltsführung erheblich erschwert und eingeschränkt ist.
Die Krankenkassen müssen jetzt nur gebundene Ermessensentscheidungen treffen und dürfen nur bei Vorlage triftiger Gründe eine Hilfe ablehnen. Bis Ende 2011 sah das Gesetz lediglich eine „Kann-Bestimmung“ für die Leistungspflicht der Krankenkassen vor.