Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ehegatten bei der landwirtschaftlichen Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg

Ehegatten von selbstständig tätigen Landwirten müssen innerhalb von drei Monaten ab Heirat einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg stellen. Wenn diese Frist versäumt wird, ist eine Befreiung erst ab tatsächlichem Antrag möglich.
Die Versicherungspflicht besteht nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben oder wenn für den Ehegatten eine volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage festgestellt wurde.

Eine rückwirkende Befreiung ist nach § 3 Abs. 2 ALG nicht mehr möglich.