Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.11.11 - Az.: B 8 SO 12/10 R - entschieden, dass ein pauschalierter behinderungsbedingter Mehrbedarf für gehbehinderte Personen nach SGB XII nicht für die Vergangenheit bewilligt werden muss, wenn der Nachteilsausgleich „G“ rückwirkend zugesprochen wird. § 30 Abs. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte in dem jeweiligen Bedarfszeitraum bereits über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ verfügt, also diesen Ausweis bereits in Besitz hat.