Kranke Arbeitnehmer, die von ihrer Krankenkasse Krankengeld beziehen, müssen sorgfältig darauf achten, dass nahtlose Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die behandelnden Ärzte erstellt werden.
Sollte das Datum einer Krankschreibung auf einen Samstag oder Sonntag fallen, wird vom Versicherten erwartet, dass er bereits am Freitag den behandelnden Arzt aufsucht und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlängern lässt.
Wenn dies z. B. erst am Montag nachgeholt wird, ist der Krankengeldanspruch in Gefahr, da ein Krankengeldanspruch erst am Folgetag der Krankschreibung entsteht.
Bei Versicherten, deren Beschäftigungsverhältnis im laufenden Krankengeldbezug beendet wurde, endet mit dem Krankengeldanspruch auch die Pflichtmitgliedschaft und eine freiwillige Weiterversicherung wird notwendig.
Ein Versicherter ist nicht geschützt, wenn die behandelnde Praxis geschlossen oder nicht erreichbar ist, er muss sich dann bei anderen Ärzten um eine rechtzeitige Folgekrankschreibung bemühen.
Ausnahmen lässt die Rechtsprechung nur in sehr engen Grenzen zu (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2014, Az. B 1 KR 17/13 R).