Ein GdB von 50 wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I wird nur in Ausnahmefällen gewährt

Um für eine insulinpflichtige Diabetes mellitus-Typ-I-Erkrankung einen GdB von 50 zu erhalten, muss mindestens viermal täglich eine Insulininjektion erforderlich sein. Hierbei muss die Insulindosis in Abhängigkeit des aktuellen Blutzuckerwertes, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variiert werden, und die Lebensführung muss durch erhebliche Einschnitte gravierend sein, so dass aufgrund des Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung vorliegt.

Der Schwerbehinderte muss dabei die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen oder Insulingaben über die Insulinpumpen dokumentieren.
Nur wenn alle o. g. Bedingungen parallel vorliegen, kann ein GdB von 50 gewährt werden (Vgl. BSG Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 SB 2/13 R).