Aufforderung des Sozialhilfeträgers zur Stellung eines vorzeitigen Rentenantrages rechtmäßig

Jobcenter, Sozialhilfeträger und Grundsicherungsträger, die z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII gewähren, dürfen Berechtigte auffordern, einen Antrag auf Altersrente vor Erreichen der regulären Altersgrenze zu stellen, auch wenn dann dauerhaft eine Rente mit Abschlägen in Anspruch genommen werden muss.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015, Az. B 14 AS 1/15 R, entschieden, dass eine solche Aufforderung rechtmäßig ist und dass die Rentenantragstellung zur Mitwirkungspflicht eines Leistungsbeziehers gehört, sofern die mit Abschlägen zu erwartende Rentenhöhe um einiges höher ist als die derzeit bezogenen Sozialleistungen.