Rechtstipps

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Ein volljähriges dauerhaft erwerbsgemindertes Kind, das seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen bestreiten kann und das einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII hat, kann von keinem Elternteil Unterhalt verlangen, es sei denn, das Einkommen der Eltern liegt über 100.000,00 € jährlich pro Elternteil.

Nach einem Beschluss des BGH vom 08.05.2013, XII ZB 192/11, kann ein Unterhaltsschuldner keine privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger wegen Unterhaltsansprüchen aufrechnen, die auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.
Der BGH begründet dies mit dem notwendigen Schutz der Sozialsysteme und dem Nachrang von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts wurde zur Stärkung des Ehrenamtes und zur Entlastung von Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen unter anderem beschlossen, dass die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ von 2.100,00 € auf 2.400,00 € und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ wird von 500,00 € auf 720,00 € angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig.

Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich unter anderem über die Gründe für die geplanten Entlassungen unterrichten.

Diese Vorschrift ist schon dann anwendbar, wenn in einem Betrieb mit zwischen 20 und 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen werden sollen.

 

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen, also vor oder nach dem Arztbesuch, meist telefonisch. Ist die voraussichtliche Dauer nach dem Arztbesuch bekannt, muss auch diese mitgeteilt werden.

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Ein weit verbreiteter Irrtum ist, daß dabei immer ein 14-tägiges Rücktrittsrecht bestünde. Das ist nicht der Fall. Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten.

Sofern ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist, müssen Eltern dies bei guten Einkommensverhältnissen auch bei einer Verlängerung der Studienzeit finanzieren. Das OLG Karlsruhe hat dies mit Urteil vom 24.02.11 - Az.: 2 UF 45/09 für den Studiengang Sinologie bzw. Ostasienwissenschaften bestätigt.

Ein Vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleiches kann möglich sein, wenn ein in der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt (BGH, Beschluss vom 21.03.12 - Az.: XII ZW 147/10 -)