Rechtstipps

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Derzeit sind Einsprüche gegen Bußgeldbescheide per Mail nach § 67 OWiG unzulässig, da sie nicht der gesetzlich geforderten Schriftform entsprechen. Selbst wenn von der Behörde im Bußgeldbescheid im Adresskopf eine Mailadresse angegeben ist, muss ein Betroffener darauf achten, seinen Widerspruch per Brief oder zumindest per Telefax an die Behörde zu schicken.

Eine Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche ist möglich.

Im Unterhaltsrecht hat der BGH sehr strenge Anforderungen an die zeitnahe Durchsetzung von titulierten Unterhaltsansprüchen durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsschuldner gestellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zum Teil schon das Verstreichenlassen von einem Jahr ohne Mahnungen oder Zwangsvollstreckungsversuche zu einer Verwirkung des Anspruchs unabhängig von dessen Titulierung führen kann (vgl. OLG Hamm - 6 UF 196/13, Beschluss vom 17.03.2014).

Wenn ein Minderjähriger einen Minijob ausübt und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte, muss die entsprechende Erklärung von den gesetzlichen Vertretern, den Eltern, unterschrieben werden.

Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist zwingend, der Minderjährige kann diese Erklärung aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht wirksam abgeben.

Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, kann nur noch in einem einzigen geringfügigen Arbeitsverhältnis als Minijobber tätig sein, Zweit- und Drittminijobs werden dann wieder sozialversicherungspflichtig.

Kranke Arbeitnehmer, die von ihrer Krankenkasse Krankengeld beziehen, müssen sorgfältig darauf achten, dass nahtlose Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die behandelnden Ärzte erstellt werden.

Schuldner, die oft nach Jahren von Gläubigern oder Inkassobüros zur Zahlung auf alte Titel aufgefordert werden, sollten hinsichtlich der von den Gläubigern geltend gemachten Zinsen vorsorglich die Verjährung der Zinsen einwenden.
Auch Zinsansprüche können nach drei Jahren verjähren (vgl. § 197 Abs. II BGB).

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 17.10.2013, Aktenzeichen III R 22/13, die bisherige Rechtsprechung geändert und Eltern von bereits verheirateten Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, einen Kindergeldanspruch zuerkannt. Auf die Höhe des Einkommens des Kindes und des Ehepartners des Kindes kommt es nicht mehr an.
Dieser Anspruch kann längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes geltend gemacht werden.

Mithilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann ein Unternehmen Details eines Vertrages, z.B. eines Kauf-, Werk-, oder Dienstvertrages abweichend von den ansonsten geltenden gesetzlichen Bestimmungen regeln. Die Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht völlig frei möglich, sondern insbesondere nach den Vorgaben der §§ 306 bis 310 BGB zu treffen.