Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, kann nur noch in einem einzigen geringfügigen Arbeitsverhältnis als Minijobber tätig sein, Zweit- und Drittminijobs werden dann wieder sozialversicherungspflichtig.
Wer nicht berufstätig ist und nur als Minijobber arbeiten möchte, kann mehrere Minijobs parallel ausüben, sofern der monatliche Verdienst insgesamt dann nicht höher als 450,00 € liegt.
Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber geleistet werden.