Sozialrechtliche Fragestellungen gibt es in vielen unterschiedlichen Bereichen, z. B. im Verhältnis zu Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Pflegekassen oder Berufsgenossenschaften.
Meinungsverschiedenheiten gibt es z. B. mit Krankenkassen und Pflegekassen darüber, ob die Kosten für bestimmte Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel übernommen werden oder zur Höhe und Dauer des Krankengeldes. Streitig ist bisweilen auch die richtige Einstufung in der Pflegeversicherung.
Wir beraten auch Heimträger bei Problemen mit der Pflegekasse, also z.B. bei der Kündigung des Versorgungsvertrages.
Ein Schwerpunkt der Streitigkeiten zwischen Versicherten und den Rentenversicherungsträgern liegt darin, ob ein Fall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung, also ein Anspruch auf vorzeitigen Rentenbeginn, vorliegt. Aber auch über den Anspruch auf eine Kur gibt es bisweilen Meinungsverschiedenheiten.
Mit den Berufsgenossenschaft kann es Differenzen darüber geben, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung vorliegt und in welcher Höhe diese zu entschädigen sind oder welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erforderlich sind.
Unter das Sozialrecht fallen außerdem alle Streitigkeiten mit der Agentur für Arbeit (z. B. um Sperrfristen oder wegen der Berechnung des Arbeitslosengeldes) oder auch mit den Arbeitsgemeinschaften nach SGB II (Jobcenter oder auch ARGE SGB II) z.B. über die Höhe der zu übernehmenden Wohnungskosten oder über die Verwertung von Vermögen.
Unsere Tätigkeit erstreckt sich besonders auf die Durchsetzung von Rechten Behinderter. Dazu gehören z. B. Streitigkeiten über die Höhe des Grades der Behinderung.
Für die vorstehend aufgeführten Angelegenheiten gelten, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, vor den Sozialgerichten besondere Kostenregelungen. Für Versicherte in der Sozialversicherung besteht grundsätzlich Kostenfreiheit für das Gerichtsverfahren, zu tragen sind also nur Anwaltskosten.
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, werden die Anwaltskosten des gerichtlichen Verfahrens meist übernommen. Bei Bedürftigkeit kann für die Anwaltsgebühren auch Prozesskostenhilfe gewährt werden. Bei außergerichtlicher Tätigkeit kann bei entsprechender Bedürftigkeit Beratungshilfe beantragt werden.
Zum Sozialrecht gehören auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Bürgern und Ämtern in den Bereichen
Kinder- und Jugendhilfe
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Wohngeld
Erziehungsgeld und Kindergeld.
Neben den Mitbürgern, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen, vertreten wir auch Arbeitgeber im Sozialrecht.
Wenn beispielsweise eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer oder der richtigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durchgeführt wird und es zu einem Prüfbescheid kommt, kommen auf den Arbeitgeber oft erhebliche Nachzahlungsverpflichtungen zu. Hierbei kann eine Beratung und Vertretung hilfreich sein.
In diesem Bereich gelten für die Anwaltskosten die allgemeinen Kostenregelungen, eine Abrechnung erfolgt also nach den jeweiligen Gegenstandswerten.